ANLÄSSE |
Gesellschaftsrecht |
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Rechtsnormen | Bemessung der Abfindung des Gesellschafter beim Ausscheiden aus einer Personengesellschaft |
§ 105 Abs.
3 HGB i.V.m. § 738 BGB |
Abfindung bei einer offenen Handelsgesellschaft |
§ 161 Abs.
2 HGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB |
Abfindung bei einer Kommanditgesellschaft |
§
9 PartGG i.V.m. §§ 131 - 144 HGB |
Ausscheiden eines Partners und Auflösung der Partnerschaft |
§ 34 GmbHG | Einziehung von Geschäftsanteilen beziehungsweise beim Ausschluss und Austritt von Gesellschaftern aus wichtigem Grund |
§ 34 GmbHG
i.V.m. § 305 AktG analog |
Zahlung einer Abfindung bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen |
§ 304 AktG | Angemessener Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, im i.S.v. § 291 Abs. 1 AktG |
§ 305 Abs. 1 AktG | Angemessene Abfindung für die außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen im i. S. § 291 Abs. 1 AktG, ähnlich §§ 320 Abs. 5, 375, 388 AktG, §§ 12, 15 UmwG |
§ 305 Abs. 2, 3
Abs. 3, S. 2 AktG |
Abfindung für ausscheidende Minderheitsaktionäre |
§ 5 UmwG | Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung. |
§ 15 UmwG | Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen |
§ 29 UmwG | Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag |
§ 126 Abs. 3 UmwG | Spaltung von Gesellschaften |
§ 194 Abs. 6 UmwG | Abfindungsangebot nach § 207 bei Formwechsel (Umwandlung) |
Besonderheiten bei der Bewertung im
Gesellschaftsrecht
1. | Fortführungs- prämisse |
Nach der Rechtsprechung muss die Abfindung den „vollen Wert“ der Beteiligung widerspiegeln unter der Annahme, dass das Unternehmen fortbestehen soll (going concern). |
2. | Rechtsgerechtigkeit der Bewertung |
Dies bedeutet: Beachtung der jeweils gesetzlichen Rechtsnormen unter Berücksichtigung der von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze. Die Konsequenz ist, dass hiernach ermittelte Unternehmenswerte nicht unbedingt der „Realität“ entsprechen müssen. Entscheidend ist das von den Rechtsnormen her „Erforderliche“ § 276 Abs. 1 S. 2 BGB). |
3. | Orientierung an einem konkreten Rechtsverhältnis |
Der für einen rechtlichen Zusammenhang gefundene Wert kann nicht ohne weiteres in einem anderen rechtlichen Zusammenhang übernommen werden. Beispiel: Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur zwischen Gesellschaftern, nicht aber im Verhältnis zu Dritten. |
4. | Wirksamkeits- prüfung von Buchwertklauseln |
Nach OLG- Urteil vom 9.03.2001 – 7 U (Hs) 21 / 00 des OLG
Naumburg (auch: BGH, NJW 1989, 3272) sind
Buchwertklauseln dann sittenwidrig, |